Allgemeine Geschäftsbedingungen
von Lena Lambertz
1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Lena Lambertz (im Weiteren „Auftragnehmerin“) und Auftraggebenden (im Weiteren der*die Auftraggeber*in) ausschließlich. Abweichende Individualvereinbarungen, Vertrags- und Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, auch für alle zukünftigen Folgegeschäfte einschließlich solcher, die in digitaler Form (E-Mail, Messenger, u. ä.) oder mündlich (auch telefonisch oder per Video-Call) abgeschlossen werden, selbst dann, wenn in den Folgegeschäften nicht mehr ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
2. Urheberschutz und Nutzungsrecht
Die von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen unterfallen dem Urheberrechtsschutz. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes. Die Zahlung lediglich eines Werkhonorars berechtigt noch nicht zur Nutzung. Hierzu bedarf es vielmehr einer gesonderten Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten und deren angemessener Vergütung.
Die Nutzung des Werkes in einem rassistischen, anti-queeren, transfeindlichen oder anderweitig diskriminierenden Kontext ist verboten. Sollte das Werk in einem solchen Kontext genutzt werden erlischt mit sofortiger Wirkung das Nutzungsrecht. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.
3. Aufträge
Von der Auftragnehmerin übermittelte Bestätigungen oder Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der*die Auftraggeber*in nicht unverzüglich widerspricht.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Dritte heranzuziehen. In diesem Fall wird sie deren etwaige Nutzungs- und sonstigen Rechte in dem der*dem Auftraggeber*in geschuldeten Umfang erwerben und dem der*dem Auftraggeber*in einräumen.
4. Vergütung
Alle Tätigkeiten, die für den*die Auftraggeber*in erbracht werden, einschließlich Präsentationen, Entwürfe und Werkzeichnungen, sind vergütungspflichtig, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
Die Vergütung setzt sich zusammen aus:
a) der Entwurfsvergütung
b) der Reinzeichnungsvergütung
c) der Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten.
Falls nicht anderweitig vereinbart, wird eine von dem*der Auftraggeber*in versprochene und/oder gezahlte Vergütung wie folgt auf die einzelnen Vergütungsbestandteile angerechnet:
30 % auf die Entwurfsvergütung
30 % auf die Reinzeichnungsvergütung
40 % auf die Nutzungsrechte, sofern solche eingeräumt werden.
Der Vergütungsanspruch für etwaig eingeräumte Nutzungsrechte entsteht unabhängig davon, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der*die Auftraggeber*in von den Nutzungsrechten Gebrauch macht. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, so entfällt die Vergütung für die Nutzung, nicht jedoch die Vergütung für die bis dahin geleisteten Arbeiten. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
Werden keine Nutzungsrechte vereinbart, ändert sich die Verteilung wie folgt:
50 % auf die Entwurfsvergütung
50 % auf die Reinzeichnungsvergütung.
Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu entrichten sind. Die Künstlersozialversicherungsabgabe ist vom Auftraggeber zusätzlich zu entrichten und nicht in der Vergütung enthalten.
5. Zahlungsbedingungen
Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Erstreckt sich ein Auftrag in seiner Abwicklung über mehr als vier Wochen oder erfordert er von der Auftragnehmerin finanzielle Vorleistungen, die 30 % der zu entrichtenden Vergütung übersteigen, so sind folgende Abschlags- zahlungen zu leisten:
1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten 1/3 nach Ablieferung.
Wird der Vertrag vorzeitig beendet, so verbleiben der Auftragnehmerin zumindest die Ansprüche auf die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung nach dem oben Genannten bereits fällig gewordenen Abschlagszahlungen. Im Übrigen gilt § 648 BGB. Der*die Auftraggeber*in gerät mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, wenn er nach Ablauf von 14 Tagen nach Ablieferung nicht zahlt, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
Nutzt der*die Auftraggeber*in die Leistungen nicht im vereinbarten Umfang, entsteht ihm daraus kein Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung der Vergütung. Aufrechnungsrechte stehen dem*der Auftraggeber*in nur zu, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Auftragnehmerin anerkannt sind.
6. Nutzungsrechte, Eigentum, Eigenwerbung
An den Arbeiten oder Leistungen der Auftragnehmerin (und etwaigen beteiligten Subunternehmer*innen der Auftragnehmerin) werden, soweit vereinbart, nur die Nutzungsrechte am finalen Entwurf eingeräumt. Ein Eigentumsrecht, insbesondere an Entwürfen (Skizzen, Layouts) und Werkzeichnungen (Final Art), die sie erstellt oder erstellen lässt, wird nicht eingeräumt. Alle dem*der Auftraggeber*in im Rahmen des Auftrags übergebenen zwei- und/oder dreidimensionalen Werkstücke (Entwürfe, Werkzeichnungen, Modelle, Dummies, Muster) bleiben im Eigentum der Auftragnehmerin.
Die Leistungen und Werke der Auftragnehmerin dürfen nur in dem Umfang verwertet werden, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus dem Zweck des Auftrags ergibt.
Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen erhält der*die Auftraggeber*in nur einfache Nutzungs- oder sonstige Rechte, und zwar nur für die vereinbarte Dauer und den vereinbarten inhaltlichen und räumlichen Umfang der Nutzung; räumlich geht der Umfang der Nutzungsrechtseinräumung mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung zumindest nicht über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus.
Jede andere oder über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Nutzungsrechts-Einräumung sowie gegen Zahlung einer dem Umfang der Mehrnutzung im Verhältnis zum Entgelt der ursprünglichen Nutzung entsprechenden Vergütung zulässig.
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Illustrators. Über den Umfang der Nutzung steht dem Illustrator ein Auskunftsanspruch zu. Vorschläge oder Vorgaben des Auftraggebers sowie sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht des Auftraggebers. Rechte an den Leistungen des Illustrators, insbeson- dere Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung der gesamten den Auftrag betreffenden Vergütung der Auftragnehmerin auf den*die Auftraggeber*in über.
Die Auftragnehmerin hat das Recht, ihre Arbeit zu signieren und auf den Vervielfältigungsstücken als Urheberin genannt zu werden. Bei der digitalen Erfassung der Werke muss der Name der Auftragnehmerin mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden.
Der*die Auftraggeber*in ist nicht berechtigt, die Leistungen (weder die Originale oder digitale Dateien noch Reproduktionen) in Teilen oder als Ganzes zu bearbeiten oder sonst zu verändern und/oder bearbeiten oder verändern zu lassen, es sei denn, dies ist ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Rechteeinräumung. Diese zusätzliche Rechteeinräumung ist in jedem Fall gesondert zu vergüten.
Zur Aufbewahrung ist die Auftragnehmerin danach nicht verpflichtet. Die Auftragnehmerin ist insbesondere nicht verpflichtet, Arbeitsdateien, die im Computer erstellt wurden, einschließlich des Quell-Codes, aufzubewahren und/oder an den*die Auftraggeber*in herauszugeben. Wünscht der*die Auftraggeber*in die Aufbewahrung und/oder Herausgabe von Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
Bei einer Verletzung der Nutzungs-, Bearbeitungs- oder Namensnennungsrechte ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen vereinbarten Grundvergütung zu verlangen. Das Recht, neben der Vertragsstrafe Schadensersatzansprüche, Geldentschädigungsansprüche oder sonstige Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt.
Alle von ihr erbrachten Leistungen dürfen uneingeschränkt von der Auftragnehmerin zum Zwecke der Eigenwerbung genutzt werden, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden.
7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
Soweit nicht anders vereinbart, wird dem Auftraggeber während der Entwurfsphase ein (1) Optimierungsschritt (auch Korrekturschleife) eingeräumt, ohne dass dieses als Sonderleistung berechnet wird. Das Feedback für die Korrektur ist in schriftlicher Form einzureichen. Jede weitere Änderung und/oder neue Schaffung und Vorlage von Entwürfen, die Änderung und/oder neue Schaffung von Reinzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (z.B. Formatänderungen, Rechtschreibkorrekturen, o. ä .), Nebenkosten (z. B. Kuriere) oder technische Kosten (z. B. für Reproduktionen, Datenträger) werden je nach Aufwand gesondert berechnet. Die Auftragnehmerin wird den Aufwand nach einem nach ihrem Ermessen festzusetzenden Stunden- bzw. Tagessatz berechnen.
Etwas anderes ergibt sich, wenn derartige Leistungen ausdrücklich unter Angabe der Höhe der Vergütung in der Auftragsbestätigung enthalten sind.
Wird der Vertrag aus Gründen, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt, sind – neben der nach Ziffer 4 und 5 zu zahlenden Teilvergütung – die angefallenen Nebenkosten von dem*der Auftraggeber*in zu erstatten. Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu entrichten sind.
8. Mitwirkung der Auftraggeber*innen
Der*die Auftraggeber*in ist verpflichtet, der Auftragnehmerin rechtzeitig sämtliche zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen notwendigen Informationen sowie erforderliches Datenmaterial in einem gängigen Format zur Verfügung zu stellen.
Der*die Auftraggeber*in stellt sicher, dass die Auftragnehmerin die zur Nutzung dieser Unterlagen erforderlichen Rechte erhält. Der*die Auftraggeber*in ist weiter verpflichtet, der Auftragnehmerin auch unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung ihrer Lieferungen und Leistungen bedeutungsvoll sein können, und von denen der*die Auftraggeber*in erkennen kann, dass sie der Auftragnehmerin möglicherweise unbekannt sind. Eine Aufbewahrung und Rückgabe der überlassenen Unterlagen an den*die Auftraggeber*in erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird und nur auf Rechnung und Gefahr des*der Auftraggeber*in.
Gerät der*die Auftraggeber*in durch das Unterlassen der Mitwirkungspflichten in Annahmeverzug, kann die Auftragnehmerin eine angemessene Entschädigung verlangen.
Soweit die Auftragnehmerin zusammen mit dem*der Auftraggeber*in gemeinsam Entwicklungsstufen definiert und der*die Auftraggeber*in zur Erreichung dieser Entwicklungsstufen eigene Leistungen erbringen muss, so ist er verpflichtet, alle von ihm zu erbringenden Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
9. Lieferung, Lieferzeit
Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt, von dem*der Auftraggeber*in zu liefernde
Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen der Auftragnehmerin rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt sind. Geschieht dies nicht und ist auch eine rechtzeitige Lieferung der Leistung mit einer, von der Auftragnehmerin akzeptierten Zusatzvergütung für erhöhten Kostenaufwand nicht mehr möglich, so verlängert sich die Frist zur Lieferung um einen angemessenen Zeitraum. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Die Lieferverpflichtungen der Auftragnehmerin sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Versendung erbracht sind. Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, Feuer, Maschinenbruch, Störungen der Telekommunikation, oder des Computers, Arbeitskampf, schwere Krankheit, unvorhergesehene Hindernisse oder sonstige von der Auftragnehmerin nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferzeit für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich die Auftragnehmerin beim Eintritt eines dieser Ereignisse in Lieferverzug befindet. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt werden dem*der Auftraggeber*in angezeigt. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der*die Auftraggeber*in zu vertreten hat, so kann die Auftragnehmerin Schadensersatz verlangen, den sie durch angemessene Erhöhung der Vergütung entsprechend den hier vereinbar- ten Vergütungsregeln nach billigem Ermessen berechnen darf. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
10. Gefahrübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Übergabe in digitaler Form per Dateiupload auf einer vorher vereinbarten Plattform. Soweit der*die Auftraggeber*in eine persönliche Lieferung wünscht, geschieht dies auf seine Gefahr und Rechnung und bedarf der Zustimmung der Auftragnehmerin. Die Gefahr geht mit Übergabe an ein Transportunternehmen oder, falls ein solches nicht eingeschaltet wird, spätestens mit Entgegennahme der Leistung durch den*die Auftraggeber*in oder seine*ihre Erfüllungsgehilfen an den*die Auftraggeber*in über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Auftragnehmerin zusätzliche Leistungen (z.B. Transportkosten oder Anfuhr) übernommen hat.
11. Mängelgewährleistung, Haftung
Bei der künstlerischen Umsetzung des ihr erteilten Auftrages genießt die Auftragnehmerin Gestaltungsfreiheit. Trifft ihr Werk nicht den Geschmack des*der Auftraggeber*in oder entspricht ihr Stil nicht den Vorstellungen des*der Auftraggeber*in, so begründet dies allein keinen Mangel ihrer Leistungen. Die Gewährleistungsrechte des*der Auftraggeber*in setzen voraus, dass dieser die von der Auftragnehmerin gelieferten Arbeiten und Leistungen unverzüglich nach Erhalt, in jedem Fall aber vor einer Weiterverarbeitung, überprüft und Mängel unverzüglich nach Entdeckung gerügt hat. Geringfügige farbliche Abweichungen der Druckergebnisse von Bildschirmdarstellung oder Computerausdruck sind technisch bedingt und stellen insoweit keinen Mangel dar.
Soweit ein von der Auftragnehmerin zu vertretener Mangel vorliegt, ist sie zunächst zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist dem*der Auftraggeber*in nach erfolglosem Ablauf einer von ihm*ihr zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist nach seiner *ihrer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Eine Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Auf Schadensersatz haftet die Auftragnehmerin – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für den Fall des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit sie den Vertrag nicht vorsätzlich verletzt hat, ist die Schadensersatzhaftung auf den voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des*der Auftraggeber*in sowie Schäden auf Grund von Verletzungen der Kardinalpflichten der Auftragnehmerin.
Soweit die Auftragnehmerin Dienstleistungen Dritter (z.B. Fotograf*innen, Service-Provider, o. a.) lediglich an den*die Auftragnehmer*in durchreicht, beschränkt sich seine Haftung auf das Auswahlverschulden. Eine Haftung für Computerviren wird ausgeschlossen, sofern die Auftragnehmerin nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
Der*die Auftraggeber*in übernimmt die Verpflichtung zur Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der von der Auftragnehmerin erbrachten Leistungen. Verletzen die Leistungen der Auftragnehmerin die Rechte Dritter oder sind sie sonst rechtswidrig, weil sie auf rechtswidrigen Vorgaben und/oder Vorlagen der*des Auftraggeber*in beruhen, so haftet im Innenverhältnis allein die*der Auftraggeber*in. Er hat der Auftragnehmerin sämtlichen daraus resultierenden Schaden, einschließlich der angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung, zu ersetzen und sie von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Die Auftragnehmerin wird jedoch dem*der Auftraggeber*in auf mit ihren Leistungen verbundene Rechtsverletzungen hinweisen, sobald sie von diesen positive Kenntnis erlangt. Insbesondere gilt diese Haftungsregelung für Sachaussagen oder sonstige Beistellungen, die der Auftragnehmerin von dem*der Auftraggeber*in vorgegeben oder sonst überlassen werden; im gleichen Maße haftet der*die Auftraggeber*in dafür, dass sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie gegebenenfalls sonstige erforderliche Rechte an den von ihm zugelieferten Materialien in erforderlichem Umfang vorliegen.
Soweit die Schadensersatzhaftung der Auftragnehmerin nach dem Vorangegangenen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die Haftung ihrer Erfüllungsgehilfen, Angestellten, Arbeitnehmer, freien Mitarbeiter und Vertreter.
12. Belegexemplare
Soweit nicht anders vereinbart, überlässt der*die Auftraggeber*in der Auftragnehmerin von allen vervielfältigten Arbeiten mindestens fünf einwandfreie und ungefaltete Belegmuster unentgeltlich. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Als Erfüllungsort und, soweit gesetzlich zulässig, als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Geschäftssitz der Auftragnehmerin. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für Änderungen des Schriftformerfordernisses. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Das Gleiche gilt für Regelungslücken. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung von Regelungslücken soll die rechtlich mögliche Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten.
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